Bundesfreiwilligendienst
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Bundesfreiwilligendienst |
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Stichworte: Freiwilligendienst |
Definition
Der Bundesfreiwilligendienst ersetzt nach dem derzeitigen Planungsstand ab dem 01.07.2011 den bisherigen Zivildienst für Männer als "Pflicht-Zivildienst im engeren Sinne"[1] durch einen freiwilligen Zivildienst. Zugleich soll der Dienst nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht[2] ohne weitere Altersbeschränkung auch Frauen sowie Männern offenstehen, die nicht (mehr) wehrpflichtig sind.
Das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) soll nicht aufgehoben sondern ebenso wie das Wehrpflichtgesetz nur teilweise im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes ausgesetzt werden. Dessen bisher noch unausgeführter oder unveröffentlichter Artikel 2 Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) soll offenbar das Nähere regeln.[3]
Der Bundesfreiwilligendienst ist in seinem Kerngehalt als eine Variante des in die Wehrgesetzgebung eingebundenen bisherigen Zivildienstes mit der unter Vorbehalt stehenden besonderen Bedingung geplant, dass er freiwillig geleistet wird. Solange die gesetzlich beabsichtigten Vorbehaltsklauseln nicht greifen, solange kann kein Mann zu einem Bundesfreiwilligendienst (oder wie bisher zu einem Zivildienst anstelle des Wehrdienstes) verpflichtet oder gezwungen werden. Entscheidend sind die in § 1 des Entwurfs und in den Erläuterungen dazu[3] formulierten Vorbehalte:
"§ 1 Aussetzung des Zivildienstes
Das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer vom ... gilt außer im Spannungs- und Verteidigungsfall nur, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder voraussetzt oder soweit es für die sachgerechte Erledigung von aus der Zeit vor dem 1. Januar 2012 resultierenden Aufgaben notwendig ist."
"Zu § 1
Das Zivildienstgesetz wird nicht verändert, um im Spannungs- und Verteidigungsfall oder für den Fall einer Wiedereinsetzung der Pflicht, den Grundwehrdienst zu leisten, ohne weiteres zur Verfügung zu stehen."
Eckpunkte seiner Ausgestaltung
Nach Klärung der zwischen den Ländern und dem Bund strittigen Fragen zur Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes im Vorfeld des CSU-Parteitages hat die Ministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, am 18.11.2010 den bis dahin erzielten Kompromiß in seinen Eckpunkten öffentlich vorgestellt[4]:
Text: -jor.
- Männer und Frauen nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht haben ohne weitere Altersbeschränkung Zugang.
- Alle nach dem Zivildienstgesetz anerkannten Beschäftigungsstellen und -plätze werden anerkannt.
- Das bisherige Bundesamt für den Zivildienst anerkennt neue Einsatzplätze - auch in gegenüber dem Zivildienst zusätzlichen Einsatzfeldern wie Sport, Integration und Kultur.
- Auf Antrag und bei Befürwortung des zuständigen Bundeslandes werden Einsatzstellen des Freiwilligen Sozialen oder des Freiwilligen Ökologischen Jahres befristet auf zwei Jahre zusätzlich als Einsatzstellen anerkannt; und auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn die Voraussetzungen nach dem Gesetz zum Bundesfreiwilligendienst erfüllt sind.
- Ein Einsatz ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.
- Der Dienst für Jugendliche und junge Erwachsene dauert, "vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung", in der Regel zwölf, mindestens sechs und höchstens 24 Monate. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, sollen sich für mindestens 20 Stunden wöchentlich verpflichten.
- Das mit dem Bund zu schließende Dienstverhältnis kommt nur auf gemeinsamen Vorschlag von Freiwilligem / Freiwilliger und Einsatzstelle zustande.
- Die Einsatzstellen sorgen für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. Sie zahlen für den Bund die zustehenden Taschengelder, Geldersatzleistungen und die Sozialversicherungsbeiträge. Das Taschengeld und die übrigen Leistungen werden zwischen den Freiwilligen und ihrer Einsatzstelle vereinbart. Bei jüngeren Freiwilligen kann ein während des Freiwilligendienstes wegfallender Kindergeldanspruch der Eltern durch ein erhöhtes Taschengeld ausgeglichen werden.
- Die Freiwilligen sind sozialversichert.
- Die Freiwilligen werden pädagogisch begleitet. Ihnen sollen soziale, ökologische kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl soll gestärkt werden. Der Bundesfreiwilligendienst wird von Seminaren begleitet, deren Gesamtdauer bezogen auf einen zwölfmonatigen Dienst mindestens 25 Tage beträgt; davon fünf Tage für ein Seminar zur politischen Bildung in den staatlichen Zivildienstschulen – auf Wunsch der Träger zusammen mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern des FSJ/FÖJ.
- Es wird mit 35.000 Plätzen im Bundesfreiwilligendienst und gleichzeitig 35.000 FSJ/FÖJ Plätzen gerechnet.
- Der Bundesfreiwilligendienst "wird in allen Einzelheiten als harmonische Ergänzung und Stärkung der bestehenden Freiwilligendienste gestaltet", um Doppelstrukturen zu vermeiden und eine schlanke Verwaltung zu gewährleisten, die die vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der zivilgesellschaftlichen Träger nutzt.
- Parallel zur Regelung des Bundesfreiwilligendienstes im Bundesfreiwilligendienstgesetz wird die Bundesförderung der bestehenden Jugendfreiwilligendienste ausgebaut: Jeder besetzte FSJ- und FÖJ-Platz wird pauschal mit 200 Euro pro Monat gefördert, bis zu 3.000 Plätze im Internationalen Jugendfreiwilligendienst werden mit je 350 Euro pro Monat gefördert. Über die dafür bisher veranschlagten 50 Millionen Euro hinausgehende Ausgaben werden durch entsprechende Minderausgaben für den Bundesfreiwilligendienst gedeckt.
- Für "so genannte Benachteiligte" erhöht sich die Förderung um 50 Euro monatlich im Bundesfreiwilligendienst und den Jugendfreiwilligendiensten, um eine gleichgewichtige Förderung von Bundesfreiwilligendienst (in dem in der Regel kein Kindergeldanspruch besteht) und Jugendfreiwilligendiensten zu sichern.
- ↑ BMFSFJ 2010f, 4
- ↑ Abs.1 und 4, § 42 Schulgesetz für das Land Berlin: "Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden. [...] Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt."
- ↑ 3,0 3,1 Vgl. BMFSFJ 2010f
- ↑ Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2010: Der neue Bundesfreiwilligendienst. Material für die Presse. 18.11. → http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Pressestelle/Pdf-Anlagen/bundesfreiwilligendienst,property=pdf,rwb=true.pdf | pdf, 58 KB
Ausgabe: 28.11.2010 | ☼ Ѡ Α&Ω @_1011
