Kindergeld

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Kindergeld



Grundsätzlich

Einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld können Eltern (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) ihres Kindes haben, wenn es

leistet.

Für das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologisches Jahr gilt der Anspruch nur für jeweils einen der beiden Dienste einmal für bis zu 12 Monate. Der Europäische Freiwilligendienst begründet auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er zusätzlich zu einem der vorher genannten Dienste geleistet wird; die Anspruchsdauer verlängert sich dann um 12 Monate.[1]

Freiwilligendienst aller Generationen

Rückwirkend ab dem 01.01.2009 ist der Freiwilligendienst aller Generationen anderen gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten hinsichtlich des Kindergeldanspruchs gleichgestellt worden. Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Kindergeldgesetzes zum 01.08.2009 haben Eltern, deren volljährige Kinder diesen Dienst leisten, Anspruch auf Kindergeld - soweit die allgemeinen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sind.[2]

Probleme




  1. Bundesagentur für Arbeit | http://www.arbeitsagentur.de/nn_26546/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Wehr-Zivildienst-freiwillige-Dienste.html - 20.08.2009
  2. Vgl. Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 03.08.2009 | http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/familie,did=128996.html - 20.08.2009
  3. Vgl. weiter Schmitt, Georg, 2009: Kindergeld: Ableistung von Freiwilligendiensten (FG). (www.haufe.de, 21.08.2009 | http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1250496908.85&portal=Steuern&topic=Rechtsprechung&topicView=Rechtsprechung)


Ausgabe: 25.10.2009 | aktualisiert

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